§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Handels- und Gewerbeverein Uhldingen-Mühlhofen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Handels- und Gewerbeverein Uhldingen-Mühlhofen e. V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in 88690 Uhldingen-Mühlhofen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden aus Industrie, Handel, Handwerk, sonstigem Gewerbe sowie der freiberufliche Tätigen. Der Verein fördert die Wahrnehmung und die Durchsetzung der Interessen der vorstehend genannten Berufgruppen auf örtlicher Ebene. Eines der hervorgehobenen Ziele des Vereins ist es, den Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern zu fördern.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall eines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinsmitglieder zurück.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können werden:
a) alle Selbständigen mit Sitz in Uhldingen-Mühlhofen bzw. dessen Einzugsgebietes;
b) fördernde Mitglieder.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen sowie bei juristischen Personen ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Bei Minderjährigen verpflichtet sich damit der gesetzliche Vertreter zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen bzw. juristischen Personen ist die Austrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Hierbei muß eine Kündigungsfrist von zwei Monaten eingehalten werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Verwaltungsrates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurden. Der Beschluß des Verwaltungsrates über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluß des Vorstandes ist schriftliche zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zu Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins, können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen des Vereins, sowie solche für diese besonderer Zwecke geschaffen sind, teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung und der Möglichkeiten des Vereines in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein.
- Jedes Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, sowie seiner Mitglieder und seiner Ziele, schadet.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 7.669,38 (DM 15.000,00) die schriftliche Zustimmung der einfachen Mehrheit des Vorstandes erforderlich ist.
§9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Er hat insbesondere folgend Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung der Buchführung und Erstellung eines Jahresbereichtes;
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung über die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt eines Vorstandmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden kann. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll möglichst eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet dei Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann in schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
c) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Es soll möglichst einmal im Jahr die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Frist beginnt mit dem, auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebnen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges von der vorbereitenden Diskussion ein Wahlausschluß übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Sollte Beschlußunfähigkeit festgestellt werden, so ist der Vorstand berechtigt, gleichentags eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Dieses ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen nötig.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so gewinnt derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung soll ein Protokoll aufgenommen werden, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung de Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Vereinsmitglieder.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.